inhalt
i. allgemeines
ii. überlassenes bild/textmaterial
iii. nutzungsrechte
iv. honorare
v. rückgabe des bild/textmaterials
vi. vertragsstrafe, blockierung, schadensersatz
vii. schlußbestimmungen
viii. agbs vereinbaren
xi. agbs als pdf downloaden
allgemeine liefer- und geschäftsbedingungen v.01.03
i. allgemeines
1. die nachfolgenden allgemeinen liefer- und geschäftsbedingungen (im folgenden agb genannt) gelten für alle von der urheberin (photographin, texterin, photo-journalistin o.ä.) durchgeführten aufträge, angebote, lieferungen und leistungen
2. sie gelten als vereinbart mit entgegennahme der lieferung oder leistung bzw. des angebots der urheberin durch die kundin, spätestens jedoch mit der annahme des bildmaterials/textes zur veröffentlichung.
3. wenn die kundin den agb widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei werktagen zu erklären. abweichenden geschäftsbedingungen der kundin wird hiermit widersprochen. abweichende geschäftsbedingungen der kundin erlangen keine gültigkeit, es sei denn, daß die urheberin diese schriftlich anerkennt.
4. die agb gelten im rahmen einer laufenden geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche einbeziehung auch für alle zukünftigen aufträge, angebote, lieferungen und leistungen der urheberin.
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ii . überlassenes bild/textmaterial
1. die agb gelten für jegliches der kundin überlassenes bild/textmaterial, gleich in welcher schaffensstufe oder in welcher technischen form sie vorliegen. sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes bild/textmaterial.
2. die kundin erkennt an, daß es sich bei dem von der urheberin gelieferten bildmaterial um lichtbildwerke i.s.v. § 2 abs.1 ziff.5 urhrg handelt.
3. gestaltungsvorschläge oder konzeptionen, die von der kundin in auftrag gegeben wurden, sind eigenständige leistungen, die der urheberin zu vergüten sind.
4. das überlassene bildmaterial bleibt eigentum der urheberin, und zwar auch in dem fall, daß schadensersatz hierfür geleistet wird.
5. die kundin hat das bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf bild/textmaterial an dritte nur zu geschäftsinternen zwecken der sichtung, auswahl und technischen verarbeitung weitergeben.
6. reklamationen, die den inhalt der gelieferten sendung oder inhalt, qualität oder zustand des bild/textmaterial betreffen, sind innerhalb von 48 stunden nach empfang mitzuteilen. anderenfalls gilt das bild/textmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
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iii. nutzungsrechte
1. die kundin erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches nutzungsrecht zur einmaligen verwendung.
2. ausschließliche nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche exklusivrechte oder sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige grundhonorar.
3. mit der lieferung wird lediglich das nutzungsrecht übertragen für die einmalige nutzung des bild/textmaterials zu dem von der kundin angegebenen zweck und in der publikation und in dem medium oder datenträger, welche/-s/-n die kundin angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den umständen der auftragserteilung ergibt. im zweifelsfall ist maßgeblich das objekt (zeitung, zeitschrift usw.), für das das bild/textmaterial ausweislich des lieferscheins oder der versandadresse zur verfügung gestellt worden ist.
4. jede über ziff.iii 3. agb hinausgehende nutzung, verwertung, vervielfältigung, verbreitung oder veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen zustimmung der urheberin. das gilt insbesondere für:
eine zweitverwertung oder zweitveröffentlichung, insbesondere in sammelbänden, produktbegleitenden prospekten, bei werbemaßnahmen oder bei sonstigen nachdrucken
jegliche bearbeitung, änderung oder umgestaltung des bildmaterials
die digitalisierung, speicherung oder duplizierung des bild/textmaterials auf datenträgern aller art (z.b. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische trägermedien wie cd-rom, cdi, disketten, festplatten, arbeitsspeicher, mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen verarbeitung des bildmaterials gem. ziff.iii 3. agb dient.
jegliche vervielfältigung oder nutzung der bilddaten auf cd-rom, cdi, disketten oder ähnlichen datenträgern
jegliche aufnahme oder wiedergabe der bild/textdaten im internet oder in online- datenbanken oder in anderen elektronischen archiven (auch soweit es sich um interne elektronische archive der kundin handelt)
die weitergabe des digitalisierten bild/textmaterials im wege der datenfernübertragung oder auf datenträgern, die zur öffentlichen wiedergabe auf bildschirmen oder zur herstellung von hardcopies geeignet sind.
5. veränderungen des bildmaterials durch foto-composing, montage oder durch elektronische hilfsmittel zur erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher zustimmung der urheberin und nur bei kennzeichnung mit [m] gestattet. auch darf das bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als motiv benutzt werden.
verwendung oder bloße veränderungen des textmaterials zur erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher zustimmung der urheberin gestattet.
6. die kundin ist nicht berechtigt, die ihr eingeräumten nutzungsrechte ganz oder teilweise auf dritte, auch nicht auf andere konzern- oder tochterunternehmen, zu übertragen.
7. jegliche nutzung, wiedergabe oder weitergabe des bild/textmaterials ist nur gestattet unter der voraussetzung der anbringung des von der urheberin vorgegebenen urhebervermerks. zum anfang
iv. honorare
1.es gilt das vereinbarte honorar. ist kein honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen preisliste der urheberin, veröffentlicht u.a. auf unserer website www.jmsphoto.de. für dort nicht aufgeführte verwendungen bestimmt es sich für photos nach der aktuell gültigen bild-honorarübersicht der mittelstandsgemeinschaft foto-marketing (mfm), für texte nach der aktuell gültigen text-honorarübersicht der mittelstandsgemeinschaft journalismus. das honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen mehrwertsteuer.
2. das honorar gilt nur für die einmalige nutzung des bild/textmaterials zu dem vereinbarten zweck gemäß ziff. iii 2. oder ziff. iii 3. agb. soll das honorar auch für eine weitergehende nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
3. durch den auftrag anfallende kosten und auslagen (z.b. material-und laborkosten, modellhonorare, kosten für erforderliche requisiten, reisekosten, erforderliche spesen etc.) sind nicht im honorar enthalten und gehen zu lasten der kundin.
4. das honorar gemäß ziff. iv. 1. agb ist auch dann in voller höhe zu zahlen, wenn das in auftrag gegebene und gelieferte bild/textmaterial nicht veröffentlicht wird. bei verwendung der aufnahmen als arbeitsvorlage für layout- und präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden vereinbarung ein honorar von mindestens euro 75,00 pro aufnahme an.
5. das honorar ist spätestens binnen 2 wochen nach rechnungsstellung zu zahlen, soweit in der rechnung keine kürzere zahlungsfrist angegeben ist. nach ablauf der zahlungsfrist kommt die kundin in verzug. nach eintritt des verzugs ist das honorar mit 10% p.a. zu verzinsen. eine aufrechnung oder die ausübung des zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten forderungen der kundin zulässig. zum anfang
v. rückgabe des bild/textmaterials
1. das bild/textmaterial ist in der gelieferten form sofort nach der veröffentlichung oder der vereinbarten nutzung, spätestens jedoch 14 tage nach dem lieferdatum unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei belegexemplare. eine verlängerung der 14-tage-frist bedarf der schriftlichen genehmigung der urheberin.
2. überläßt die urheberin auf anforderung der kundin oder mit ihrem einverständnis bild/textmaterial lediglich zum zwecke der prüfung, ob eine nutzung oder veröffentlichung in betracht kommt, hat die kundin das bild/textmaterial spätestens innerhalb eines monats nach erhalt zurückzugeben, sofern auf dem lieferschein keine andere frist vermerkt ist. eine verlängerung dieser frist ist nur wirksam, wenn sie von der urheberin schriftlich bestätigt worden ist.
3. die rücksendung des bild/textmaterials erfolgt durch die kundin auf ihre kosten in branchenüblicher verpackung. die kundin trägt das risiko des verlusts oder der beschädigung während des transports bis zum eingang bei der urheberin. zum anfang
vi. vertragsstrafe, blockierung, schadensersatz
1.bei jeglicher unberechtigten (ohne zustimmung der urheberin erfolgten) nutzung, verwendung, wiedergabe oder weitergabe des bild/textmaterials ist für jeden einzelfall ein honorar entsprechend der nutzung und dementsprechend unserer aktuellen preisliste und als aufschlag zusätzlich eine vertragsstrafe i.s.v. § 97 urhrg in höhe des fünffachen nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender schadensersatzansprüche.
2. bei unterlassenem, unvollständigem, falsch plaziertem oder nicht zuordnungsfähigem urhebervermerk ist ein aufschlag auf das nutzungshonorar in höhe von 100% des nutzungshonorars zu zahlen.
3. bei nicht rechtzeitiger rückgabe des bildmaterials (blockierung) ist für die zeit nach ablauf der in ziff.v.1. oder 2. gesetzten fristen eine vertragsstrafe zu zahlen in höhe von
euro 0,25 pro tag und bild für s/w- oder color-abzüge oder dia-duplikate
euro 1,00 pro tag und bild für dias, negative oder andere unikate.
4. für beschädigtes, zerstörtes oder abhandengekommenes bildmaterial ist schadensersatz zu leisten, ohne daß die urheberin die höhe des schadens nachzuweisen hat in höhe von
euro 40,00 pro s/w- oder colorabzug oder kb-dia-duplikat
euro 125,00 pro mittel- oder großformat-dia-duplikat
euro 750,00 pro dia-original, negativ oder anderem unikat
euro 1.500,00 pro nicht wiederholbarem dia, negativ oder anderem unikat.
bei beschädigungen sind die sätze entsprechend dem grad der beschädigung und dem umfang der weiteren nutzungsmöglichkeit herabzusetzen. digitale kopien eines beschädigten oder abhandengekommenen unikats im besitz der urheberin sind kein adäquater ersatz für das unikat und bedingen keinen geringeren schaden als die in vi.4. angegebenen sätze. grundsätzlich bleibt beiden vertragsparteien der nachweis vorbehalten, daß ein höherer bzw. geringerer schaden eingetreten ist.
5. bei fehlendem belegexemplar oder bei abrechnung ohne belegexemplar oder bei abrechnung ohne angabe, welches/r bild/text an welcher stelle in welcher publikation verwendet worden ist, ist ein aufschlag auf das nutzungshonorar in höhe von 50% des nutzungshonorars zu zahlen.
6. durch diese zahlungen gemäß ziff. vi. agb werden keinerlei nutzungsrechte begründet. zum anfang
vii. schlußbestimmungen
1. es gilt das recht der schweiz als vereinbart, und zwar auch bei lieferungen ins ausland.
2. nebenabreden zum vertrag oder zu diesen agb bedürfen zu ihrer wirksamkeit der schriftform.
3. die etwaige nichtigkeit bzw. unwirksamkeit einer oder mehrerer bestimmungen dieser agb berührt nicht die wirksamkeit der übrigen bestimmungen. die parteien verpflichten sich, die ungültige bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. erfüllungsort und gerichtsstand ist bern, wenn die kundin vollkauffrau ist.
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